Verantwortlicher ist der Kunde (nachfolgend „Auftraggeber").
Auftragsverarbeiter ist TürPilot – Inhaber David Jan Bauer, Münchinger Weg 20/2, 71701 Schwieberdingen (nachfolgend „Auftragnehmer").
§ 1 Gegenstand und Dauer
(1) Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Rahmen der Bereitstellung der Software TürPilot.
(2) Die Dauer entspricht der Laufzeit des Nutzungsvertrages einschliesslich einer sich anschliessenden Archivphase nach § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Archivphase fort; ohne sie fände die Aufbewahrung ohne vertragliche Grundlage statt.
§ 2 Art und Zweck der Verarbeitung
Erfassung, Speicherung, Strukturierung, Auslesen und Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Dokumentation von Einsätzen des Auftraggebers und der Übergabe von Abrechnungsdaten an ein vom Auftraggeber benanntes Buchhaltungssystem.
§ 3 Art der Daten und Kategorien betroffener Personen
| Kategorie | Datenarten |
|---|---|
| Kunden des Auftraggebers | Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. USt-IdNr., Angaben zum Einsatz, Unterschriftsbild, Vermerk über eine Legitimationsprüfung, optional Fotos vom Einsatzort |
| Beschäftigte des Auftraggebers | Name, E-Mail-Adresse, Rolle, Anmeldezeitpunkte, Bearbeitungsvermerke |
Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO werden nicht verarbeitet. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass von Unterschriften ausschliesslich das Bild und keine Dynamikdaten erfasst werden, und dass keine Ausweiskopien gespeichert werden können.
§ 4 Weisungsrecht
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschliesslich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn, er ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO).
(2) Weisungen erfolgen in Textform. Die Nutzung der Software durch den Auftraggeber gilt als Weisung im Rahmen des vereinbarten Funktionsumfangs.
(3) Hält der Auftragnehmer eine Weisung für rechtswidrig, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und darf die Ausführung aussetzen.
(4) Bleibt eine erforderliche Weisung aus, verarbeitet der Auftragnehmer die Daten nicht weiter als für den Betrieb der Software und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötig. Er fordert die Weisung in Textform an und weist auf die Folgen des Ausbleibens hin.
§ 5 Technische und organisatorische Massnahmen (Art. 32 DSGVO)
Die vollständige Beschreibung enthält die Anlage über die technischen und organisatorischen Massnahmen. Sie ist Bestandteil dieser Vereinbarung und wird fortgeschrieben; eine Verschlechterung des Schutzniveaus wird mindestens vier Wochen vorher in Textform mitgeteilt. Im Überblick:
- Vertraulichkeit: rollenbasierte Zugriffsrechte (Inhaber, Büro, Monteur), mandantengetrennte Datenhaltung, Transportverschlüsselung nach dem Stand der Technik, verschlüsselte Ablage von Zugangsschlüsseln für Drittsysteme (AES-256-GCM), Passwörter ausschliesslich als Hash mit Salt.
- Integrität: Protokolle sind nach der Freigabe inhaltlich unveränderbar; Änderungen werden versioniert und mit Begründung festgehalten. Ausgenommen ist allein die Anonymisierung auf ein Löschverlangen, soweit die archivierte Fassung den Beleg bewahrt (siehe unten zur Löschung). Ein freigegebenes Protokoll wird nicht entfernt, sondern mit Begründung storniert. Vorgänge, die nie freigegeben wurden – etwa nicht ausgeführte oder vor der Freigabe stornierte –, unterliegen keiner Aufbewahrungspflicht; ihre personenbezogenen Angaben kann der Auftraggeber entfernen. Die Belegnummer bleibt, damit die Nummernfolge lückenlos nachvollziehbar ist.
- Verfügbarkeit: regelmässige Sicherungen, Wiederherstellungsverfahren, Überwachung des Betriebs.
- Nachvollziehbarkeit: Protokollierung sicherheits- und nachweisrelevanter Vorgänge (Anmeldung, Freigabe, Storno, Übertragung, Änderung von Zugangsschlüsseln, Export). In den Protokollen werden keine Geheimnisse gespeichert.
- Datenminimierung: keine Ausweiskopien, keine biometrischen Unterschriftsdaten, keine Kartendaten; Aufnahmen und interne Notizen werden nicht an Drittsysteme übermittelt. Aufnahmen des Einsatzortes werden nach drei Jahren automatisch gelöscht, gerechnet ab dem Ende des Jahres der Leistung.
- Revisionssichere Aufbewahrung: Der Beleg ohne Aufnahmen wird bei der Freigabe verschlüsselt in einem Objektspeicher mit Unveränderbarkeitssperre abgelegt. Bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann er weder verändert noch gelöscht werden – auch nicht durch den Auftragnehmer.
- Erfüllbarkeit des Löschanspruchs: Jeder archivierte Beleg ist mit einem eigenen Schlüssel verschlüsselt. Wird dieser Schlüssel vernichtet, ist der Beleg dauerhaft unlesbar, ohne dass die Unveränderbarkeitssperre gebrochen werden müsste.
- Zugangssicherung: Auf Wunsch des Auftraggebers eine zweite Stufe beim Anmelden über einen zeitlich befristeten Code per E-Mail.
§ 6 Unterauftragsverarbeiter
(1) Der Auftraggeber stimmt dem Einsatz der nachfolgenden Unterauftragsverarbeiter zu:
| Unternehmen | Leistung | Ort der Verarbeitung |
|---|---|---|
| Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen | Hosting, Datenbank, Sicherung, der Objektspeicher für das revisionssichere Belegarchiv sowie Versand und Empfang von E-Mails (Einsatzprotokolle, Anmeldecodes) | Nürnberg, Deutschland |
| seven communications GmbH & Co. KG, Willestr. 4–6, 24103 Kiel | SMS-Versand (Auftrags-, Abschluss- und Bewertungsnachrichten), sofern der Auftraggeber die Funktion aktiviert hat | Deutschland |
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens vier Wochen vor einem Wechsel oder der Hinzunahme eines weiteren Unterauftragsverarbeiters in Textform. Der Auftraggeber kann innerhalb von zwei Wochen aus wichtigem Grund widersprechen; in diesem Fall steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet Unterauftragsverarbeiter durch Vertrag auf dieselben Datenschutzpflichten, die ihn selbst treffen. Kommt ein Unterauftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für dessen Einhaltung (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 DSGVO).
(4) Kein Unterauftragsverhältnis ist die Übermittlung an Systeme, die der Auftraggeber selbst benennt und mit eigenen Zugangsdaten anbindet – etwa sein Buchhaltungssystem oder sein Kartenzahlungsanbieter. Der Auftragnehmer handelt dabei auf Weisung des Auftraggebers; das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Drittanbieter richtet sich allein nach deren Vereinbarung, und der Auftraggeber schliesst dort gegebenenfalls einen eigenen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
(5) Mit jedem der in Absatz 1 genannten Unternehmen besteht ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Eine Verarbeitung ausserhalb der Europäischen Union findet nicht statt.
§ 7 Unterstützungspflichten
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren bei der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO sowie bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO. Wendet sich eine betroffene Person direkt an den Auftragnehmer, leitet er die Anfrage unverzüglich weiter.
§ 8 Meldung von Verletzungen
Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, und stellt die zur Meldung nach Art. 33 DSGVO erforderlichen Informationen bereit.
§ 9 Kontrollrechte
(1) Der Auftraggeber kann sich von der Einhaltung dieser Vereinbarung überzeugen. Der Auftragnehmer stellt hierzu auf Anfrage die Dokumentation der technischen und organisatorischen Massnahmen bereit.
(2) Der Nachweis erfolgt vorrangig durch die Anlage über die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie durch die Zertifikate der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter – für das Rechenzentrum insbesondere ISO/IEC 27001. Das ist keine Ausweichbewegung, sondern die Realität: Der Auftragnehmer betreibt kein eigenes Rechenzentrum und kann dort niemandem Zutritt verschaffen.
(3) Reichen diese Nachweise im Einzelfall nicht aus, sind Kontrollen beim Auftragnehmer nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebsablaufs zulässig. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer solchen Kontrolle, es sei denn, sie deckt einen Verstoss auf.
§ 10 Löschung und Rückgabe
(1) Nach Beendigung des Vertrages bleibt der Zugang des Auftraggebers lesend bestehen; Exporte in einem gängigen, maschinell auswertbaren Format stehen weiterhin zur Verfügung. Für das Vorhalten der Daten berechnet der Auftragnehmer die Grundgebühr weiter. Der Auftraggeber ist für die Erfüllung seiner eigenen Aufbewahrungspflichten selbst verantwortlich.
(2) Gelöscht wird ausschliesslich auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers. Das Verlangen wird im System dokumentiert und ist bis zur Ausführung widerruflich. Der Auftragnehmer löscht nicht von sich aus – es sind die Geschäftsunterlagen des Auftraggebers, und dessen Aufbewahrungspflichten laufen unabhängig von diesem Vertrag weiter.
(3) Belege im revisionssicheren Archiv sind bis zum Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist unveränderbar. Auf Verlangen des Auftraggebers – nach Fristablauf oder mit der Bestätigung, seine Aufbewahrungspflicht anderweitig zu erfüllen – vernichtet der Auftragnehmer die zugehörigen Schlüssel; die Belege sind danach für niemanden mehr lesbar. In den verschlüsselten Datensicherungen des Auftragnehmers wirkt das mit deren Ablauf, spätestens nach zwölf Monaten.
(4) Anfragen betroffener Personen nach Art. 17 DSGVO führen nicht zur Vernichtung archivierter Belege. Solange die Aufbewahrungspflicht läuft, ist der Löschanspruch nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO ausgeschlossen. Im laufenden Bestand werden die personenbezogenen Angaben entfernt; die archivierte Fassung bleibt unverändert. Liegt ein freigegebener Beleg noch nicht im Archiv, kann er erst anonymisiert werden, wenn er dort abgelegt ist; der Auftraggeber löst die Anonymisierung dann erneut aus. Bei Vorgängen, die nie freigegeben wurden, werden die personenbezogenen Angaben sofort entfernt. Aufnahmen des Türzustands löscht die Software regulär drei Jahre nach Ende des Jahres der Leistung. Geht vorher ein Löschverlangen ein, verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre ab dem Einsatztag, sie entfällt aber nicht: Bis zum Ablauf der Verjährung von Mängelansprüchen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) sind die Aufnahmen der einzige Nachweis über den Zustand vor der Öffnung, und Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO lässt die Aufbewahrung dafür zu.
§ 11 Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet alle mit der Verarbeitung befassten Personen auf Vertraulichkeit und stellt sicher, dass sie mit den einschlägigen Vorschriften vertraut sind.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Bei Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und dem Nutzungsvertrag gehen die Regelungen dieser Vereinbarung vor. Es gilt deutsches Recht.
(2) Zustandekommen. Diese Vereinbarung wird mit dem Nutzungsvertrag geschlossen; der Kunde bestätigt sie bei der Registrierung ausdrücklich. Sie trägt eine Fassungsnummer und ein Datum. Der Auftragnehmer hält jede Fassung dauerhaft abrufbar und teilt dem Auftraggeber eine neue Fassung mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen, gilt die bisherige Fassung bis zum Ende des laufenden Vertragsverhältnisses fort; ein Sonderkündigungsrecht bleibt unberührt.
(3) Fortgeltung. Die Pflichten zur Vertraulichkeit (§ 11), zur Löschung (§ 10) und zur Unterstützung bei Betroffenenanfragen (§ 7) bestehen über das Ende dieser Vereinbarung hinaus fort, solange Daten des Auftraggebers noch beim Auftragnehmer vorhanden sind.