§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software „TürPilot" zwischen TürPilot – Inhaber David Jan Bauer, Münchinger Weg 20/2, 71701 Schwieberdingen (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden.
(2) Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt seine Unternehmereigenschaft bei Vertragsschluss ausdrücklich. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern findet nicht statt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software TürPilot über das Internet zur Nutzung bereit. TürPilot dient der Erfassung von Einsatzprotokollen, der Ermittlung von Festpreisen anhand einer vom Kunden konfigurierten Preislogik sowie der Übergabe der erfassten Daten an ein vom Kunden betriebenes Buchhaltungssystem. Auf Beauftragung des Kunden wertet TürPilot zusätzlich Aufträge aus, die dem Kunden von Drittanbietern zugehen – per E-Mail an ein von ihm benanntes Postfach, als hochgeladenes Dokument oder von Hand erfasst (§ 13).
(2) Rechnungsstellung. Der Kunde wählt, wo seine Rechnungen entstehen. Im Regelfall übermittelt TürPilot Positions- und Kundendaten an ein vom Kunden benanntes Drittsystem; die Rechnung entsteht dort. Wahlweise erzeugt TürPilot die Rechnung selbst als Dokument – dann vergibt es die Rechnungsnummern aus einem lückenlosen Kreis und legt die Rechnung wie ein freigegebenes Einsatzprotokoll im revisionssicheren Archiv ab; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Inhalt und Richtigkeit der Rechnung schuldet der Kunde. Er ist der leistende Unternehmer und damit Aussteller im Sinne des § 14 UStG. TürPilot stellt die Form bereit und weist auf fehlende Pflichtangaben hin; die Prüfung von Beträgen, Steuersätzen, Leistungsbeschreibung und Empfängerangaben obliegt dem Kunden. Der Anbieter wird durch die Erzeugung des Dokuments nicht selbst Rechnungsaussteller. Die Möglichkeit, Rechnungen in TürPilot zu erzeugen (Abs. 2 Satz 3 und dieser Absatz), besteht seit dem 23. September 2026; für vorher geschlossene Verträge schaltet der Anbieter sie erst frei, wenn die Änderung nach § 12 wirksam geworden ist.
(4) Der Anbieter schuldet keine steuerliche, buchhalterische oder rechtliche Beratung. Hinweise innerhalb der Software – etwa zu Widerrufsfeldern oder zur Leistungsbeschreibung – sind Bedienhilfen und keine Rechtsberatung. Die Prüfung der erfassten und übermittelten Daten auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit obliegt dem Kunden.
(5) Eine Beschaffenheitsgarantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
(6) Inhalte des Kunden. Der Anbieter durchsucht die vom Kunden erfassten Inhalte nicht und wertet sie nicht aus. Wird ihm ein rechtswidriger Inhalt bekannt – etwa durch eine Meldung –, kann er ihn sperren und unterrichtet den Kunden darüber unter Angabe der Gründe. Der Kunde kann dem widersprechen. Diese Angabe erfolgt nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste.
§ 3 Vertragsschluss, Testphase
(1) Mit dem Absenden des Registrierungsformulars gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Der Vertrag kommt mit der Freischaltung des Zugangs durch den Anbieter zustande.
(2) Der Anbieter kann eine kostenfreie Testphase von 30 Tagen einräumen. Sie endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und mit ihr der Vertrag – es sei denn, der Kunde erklärt vorher in der Software, ihn nach der Testphase kostenpflichtig fortzusetzen. Der Kunde kann die Testphase auch vorzeitig durch Erklärung in der Software beenden. Die Vergütung nach § 7 gilt ab dem Ende der Testphase bzw. ab dem vorzeitigen Beenden, die Grundgebühr für den Kalendermonat, in den dieser Zeitpunkt fällt, in voller Höhe. Beide Erklärungen setzen die Zustimmung zum Einzug per SEPA-Lastschrift (§ 7 Abs. 5) voraus. Ein Anspruch auf eine Testphase besteht nicht.
(3) Archiv erst nach der Testphase. Dies gilt, soweit für den Kunden die Fassung des Vertrages zur Auftragsverarbeitung gilt, die die Ablage erst ab Beginn der Vergütungspflicht vorsieht (ab Fassung 3); nach einer früheren Fassung wird auch während der Testphase mit der Freigabe abgelegt. Während der Testphase legt der Anbieter freigegebene Einsatzprotokolle und die in TürPilot erzeugten Rechnungen dann nicht im revisionssicheren Archiv ab; sie liegen bis dahin ausschliesslich in der Datenbank der Software. Mit Beginn der Vergütungspflicht werden sie in ihrer jeweils letzten Fassung nachträglich abgelegt. Endet der Vertrag mit der Testphase oder vorher, unterbleibt die Ablage; die dem Kunden übermittelten Protokolle und Rechnungen bewahrt er in diesem Fall selbst auf.
§ 4 Verfügbarkeit, Leistungen Dritter
(1) Der Anbieter stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel bereit. Ausgenommen sind Zeiten planmässiger Wartung, die der Anbieter nach Möglichkeit ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten durchführt, sowie Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
(2) Die Funktionsfähigkeit von Schnittstellen zu Systemen Dritter setzt deren Verfügbarkeit und unveränderte Beschaffenheit voraus. Hierauf hat der Anbieter keinen Einfluss. Ändert oder beendet ein Drittanbieter seine Schnittstelle, stellt dies keinen Mangel der Software dar. Der Anbieter wird den Kunden über ihm bekannte Änderungen unverzüglich informieren und sich um eine Anpassung bemühen.
(3) Der Zugang zum Drittsystem erfolgt über Zugangsdaten des Kunden. Der Kunde ist für den Bestand und die Berechtigung dieses Zugangs sowie für die Einhaltung der Vertragsbedingungen des Drittanbieters selbst verantwortlich.
§ 5 Nutzungsrecht
(1) Der Kunde erhält für die Laufzeit des Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Software im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die Software nicht Dritten zur Nutzung überlassen, vervielfältigen, bearbeiten oder zurückentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich zwingend gestattet ist.
(3) Zugangsdaten sind geheim zu halten. Der Kunde legt für jede natürliche Person, die die Software nutzt, einen eigenen Zugang an.
(4) Nutzung nur für den eigenen Betrieb. Das Nutzungsrecht besteht ausschliesslich für die eigenen betrieblichen Zwecke des Kunden. Der Kunde darf die Software insbesondere nicht zu dem Zweck nutzen oder nutzen lassen, sie auszuwerten, um ein gleichartiges oder konkurrierendes Produkt zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder anzubieten. Untersagt sind ebenso das systematische Auslesen von Aufbau, Abläufen, Bildschirmmasken, Texten oder Preislogik zu diesem Zweck sowie die Weitergabe solcher Erkenntnisse an Dritte. Der Kunde stellt sicher, dass Personen, denen er einen Zugang einrichtet, diese Bindung ebenfalls einhalten. Gesetzlich zwingend gestattete Handlungen, namentlich nach §§ 69d, 69e UrhG, bleiben unberührt.
(5) Vertragsstrafe. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 4 verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anbieter kann den Zugang bei einem begründeten Verdacht auf eine Zuwiderhandlung nach Absatz 4 bis zur Klärung sperren.
§ 6 Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet,
- die von ihm erfassten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen,
- die für seinen Betrieb geltenden steuer- und aufzeichnungsrechtlichen Pflichten eigenverantwortlich einzuhalten, insbesondere die Grundsätze zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD),
- die gegenüber seinen eigenen Kunden bestehenden Informations- und Belehrungspflichten selbst zu erfüllen,
- keine Inhalte einzustellen, die gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verstossen, und
- erforderliche Datensicherungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu unterstützen.
§ 7 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste, die auf der Startseite veröffentlicht und Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie nennt die monatliche Grundgebühr, den Preis je abgeschlossenem Einsatz und die Kosten der optional zubuchbaren Nachrichten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung besteht aus einer monatlichen Grundgebühr und einem nutzungsabhängigen Anteil. Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
(3) Massgeblich für den nutzungsabhängigen Anteil ist die Zahl der Einsatzprotokolle, die im Abrechnungszeitraum abgeschlossen wurden. Als abgeschlossen gilt ein Einsatzprotokoll mit der Abnahmeunterschrift des Auftraggebers des Kunden. Ein Beleg über einen Auftrag, der dem Kunden von einem Drittanbieter zugegangen ist (§ 13), trägt keine solche Unterschrift – er gilt mit seiner Freigabe durch den Kunden als abgeschlossen und wird wie ein eigener Einsatz vergütet. Nicht gezählt werden nicht abgeschlossene Vorgänge, stornierte Vorgänge und Korrekturfassungen eines bereits gezählten Protokolls. Ein Storno wirkt sich auf bereits abgerechnete Zeiträume nicht mehr aus. Der Kunde kann den aktuellen Stand jederzeit in der Software einsehen.
(4) Die Vergütung wird nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet und ist mit Rechnungsstellung fällig. Rechnungen werden in Textform an die vom Kunden hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.
(5) Die Vergütung wird per SEPA-Basislastschrift eingezogen. Den Einzug wickelt der Anbieter über den Zahlungsdienstleister GoCardless ab. Das Mandat erteilt der Kunde über ein Formular von GoCardless, dessen Link er mit der ersten Rechnung per E-Mail erhält. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag vor Belastung verkürzt; Betrag und Termin werden per E-Mail angekündigt. Der Einzug erfolgt frühestens einen Tag nach Rechnungsstellung.
(6) Der Anbieter kann die Preise mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums anpassen. Der Kunde kann in diesem Fall den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung ausserordentlich kündigen.
(7) Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter den Zugang nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist sperren. Die Daten des Kunden bleiben hiervon unberührt. Unabhängig davon ruht der Versand von Nachrichten per SMS, solange eine Rechnung mehr als fünf Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt ist; jede Nachricht verursacht dem Anbieter sofort Kosten. Die übrigen Funktionen bleiben nutzbar.
(8) Rücklastschriften. Wird eine Lastschrift zurückgegeben, weil der Kunde für keine Deckung gesorgt, das Konto aufgelöst oder einer berechtigten Lastschrift widersprochen hat, erstattet der Kunde dem Anbieter die Entgelte, die dessen Kreditinstitut dem Anbieter dafür berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Anbieter die Rückgabe zu vertreten, trägt er die Kosten selbst. Nach zwei aufeinanderfolgenden Rücklastschriften kann der Anbieter den Einzug einstellen; die Vergütung ist dann zu überweisen.
(9) Der Kunde kann das Mandat jederzeit widerrufen, in Textform gegenüber dem Anbieter oder über GoCardless. Ab dem Widerruf ist die Vergütung zu überweisen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde kann ihn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Kalendermonats kündigen; hat er in der Testphase die Fortsetzung erklärt, kann er sie bis zu deren Ende widerrufen. Die Kündigung ist in der Software unter „Einstellungen“ mit einer Schaltfläche möglich und daneben jederzeit in Textform, etwa per E-Mail. Der Anbieter kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform kündigen.
(2) Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(3) Nach Vertragsende bleibt der Zugang lesend bestehen. Der Kunde kann seine Protokolle weiterhin einsehen und in einem gängigen, maschinell auswertbaren Format exportieren; neue Einsätze kann er nicht mehr erfassen. Der Grund ist praktischer Natur: Die eigenen Aufbewahrungspflichten des Kunden – für Buchungsbelege in der Regel acht Jahre – laufen unabhängig von diesem Vertrag weiter.
(4) Entgelt für die Archivierung. Für das Vorhalten der Daten nach Vertragsende berechnet der Anbieter weiterhin die Grundgebühr nach § 7. Entgelte für Einsätze und Nachrichten entfallen, weil keine mehr entstehen. Die Abrechnung erfolgt wie zuvor monatlich im Nachhinein. Endet der Vertrag mit der Testphase oder vorher, fällt kein Entgelt für die Archivierung an. Nach § 3 Abs. 3 wird in diesem Fall nichts archiviert; Belege, die nach einer früheren Fassung des Vertrages zur Auftragsverarbeitung bei der Freigabe abgelegt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Frist im Archiv.
(5) Löschung nur auf Verlangen. Der Anbieter löscht die Daten nicht von sich aus. Der Kunde kann die Löschung jederzeit in der Software beantragen; mit der Ausführung werden die archivierten Belege unlesbar. Ist der Vertrag beendet, endet damit die Archivierung und die Grundgebühr, beginnend mit dem Monat der Ausführung. Wird die Löschung vor Vertragsende ausgeführt, werden danach freigegebene Belege weiter archiviert; für deren Vorhalten gilt nach Vertragsende Absatz 4. Der Antrag ist bis zur Ausführung widerruflich und wird dokumentiert. Der Kunde ist gehalten, vor dem Antrag alles zu exportieren, was er aufbewahren muss – nach der Ausführung sind die Daten nicht wiederherstellbar.
(6) Gerät der Kunde mit der Grundgebühr nach Absatz 4 mehr als zwei Monate in Verzug, kann der Anbieter die Archivierung nach vorheriger Mahnung und einer Frist von weiteren 30 Tagen beenden und die Daten löschen. Der Anbieter weist in der Mahnung auf diese Folge und auf die Exportmöglichkeit hin.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet die vertragsgemässe Nutzbarkeit der Software. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung je Schadensfall auf 250.000 Euro und je Vertragsjahr auf 500.000 Euro begrenzt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1. Ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB bleibt unberührt – insbesondere, wenn er die von ihm erfassten Daten nicht geprüft hat.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nach den Absätzen 1 bis 3. Hat der Kunde ein ihm zumutbares Exportangebot nicht wahrgenommen und ist der Schaden dadurch grösser geworden, gilt § 254 BGB.
§ 11 Datenschutz
Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, gilt ergänzend der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Er wird mit Vertragsschluss Bestandteil dieses Vertrages.
§ 12 Änderungen dieser Bedingungen
Der Anbieter kann diese Bedingungen mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende in Textform ändern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Bei Widerspruch kann jede Seite den Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.
§ 13 Aufträge von Drittanbietern
(1) Gegenstand. Erhält der Kunde Aufträge, die ihm Drittanbieter – etwa Versicherungen, Schutzbriefanbieter oder Vermittler – per E-Mail als Dokument zuschicken, kann er den Anbieter beauftragen, ein von ihm benanntes E-Mail-Postfach daraufhin anzusehen. Findet der Anbieter dort eine Nachricht des benannten Absenders mit einem Dokument, liest er daraus die Angaben zum Auftrag aus und legt daraus einen Entwurf mit eigener Belegnummer an. Der Kunde kann dasselbe Dokument stattdessen selbst hochladen oder die Angaben von Hand erfassen.
(2) Freischaltung und Beauftragung. Die Funktion wird vom Anbieter für den einzelnen Betrieb freigeschaltet. Vorher bestätigt der Kunde die Beauftragung mit einem Code, den er per E-Mail erhält. Ohne Freischaltung und ohne bestätigte Beauftragung wird kein Postfach gelesen.
(3) Zusicherung und Freistellung. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die Aufträge des Drittanbieters auf diesem Weg zu erfassen und die darin enthaltenen Angaben zu verarbeiten, und dass er über das benannte Postfach verfügen darf. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen des Drittanbieters frei, die daraus entstehen, dass diese Berechtigung nicht besteht. Eine Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Drittanbieter besteht nicht; das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter richtet sich allein nach deren Vereinbarung.
(4) Umfang des Zugriffs. Das Postfach wird nur gelesen. Nachrichten werden nicht als gelesen markiert, nicht verschoben und nicht gelöscht. Gesucht wird nach dem benannten Absender und einem Betreffmuster, angesehen werden nur Nachrichten der letzten 90 Tage und höchstens 25 je Durchgang. Das Dokument wird nicht gespeichert; es wird ausgelesen und verworfen – aufbewahrt wird es beim Drittanbieter. Die Zugangsdaten des Postfachs werden verschlüsselt hinterlegt. Näheres regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (§ 11).
(5) Jederzeit abschaltbar. Der Kunde kann die Überwachung jederzeit in der Software abschalten und die Schnittstelle entfernen; damit werden die Zugangsdaten des Postfachs gelöscht. Der Anbieter kann die Freischaltung aus wichtigem Grund zurücknehmen und unterrichtet den Kunden darüber. Bereits angelegte Belege bleiben in beiden Fällen bestehen.
(6) Keine Gewähr für Vollständigkeit. Der Anbieter schuldet nicht, dass jede Nachricht gefunden und jeder Auftrag angelegt wird. Ändert der Drittanbieter Absender, Betreff oder Aufbau des Dokuments, ist das Postfach vorübergehend nicht erreichbar oder sortiert eine Regel des Kunden die Nachricht in einen anderen Ordner, unterbleibt die Erfassung. Das ist kein Mangel der Software; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, seine Aufträge vollständig zu erfassen und abzurechnen, und prüft die angelegten Entwürfe auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
(7) Abrechnung und Vergütung. Abgerechnet wird gegenüber dem Drittanbieter; dessen Anschrift steht fest auf dem Beleg. Solche Belege tragen keine Unterschrift der hilfesuchenden Person, enthalten keine Widerrufsbelehrung und werden ihr nicht zugestellt – der Vertrag über die Leistung besteht mit dem Drittanbieter, und die Belehrungen gegenüber der hilfesuchenden Person obliegen diesem. Sie werden auch nicht im revisionssicheren Archiv abgelegt; der aufzubewahrende Beleg entsteht beim Drittanbieter und als Rechnung des Kunden an ihn. Gegenüber dem Anbieter werden solche Aufträge wie eigene Einsätze vergütet (§ 7 Abs. 3). Die Rechnung an den Drittanbieter entsteht in der Buchhaltung des Kunden oder, wenn er sie in TürPilot erzeugt, nach § 2 Abs. 2 – dann wird sie, anders als der Beleg, im revisionssicheren Archiv abgelegt. Sie nennt den Drittanbieter und dessen Auftragsnummer, aber keine Angaben der hilfesuchenden Person.
(8) Geltung. Die Absätze 1 bis 7 gelten seit dem 20. September 2026. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, gelten sie nach dem Verfahren des § 12; bis dahin steht die Funktion diesen Kunden nicht zur Verfügung. Die Sätze zur Rechnung an den Drittanbieter in Absatz 7 gelten seit dem 23. September 2026; für sie gilt § 2 Abs. 3 letzter Satz.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Schwieberdingen, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.