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Vertrag zur Auftragsverarbeitung

Stand: 2. September 2026 · Fassung 1 (frühere Fassung)

Frühere Fassung 1, unverändert abrufbar nach § 12 Abs. 2. Für Verträge, die vor Einführung von Fassung 2 geschlossen wurden, gilt sie bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung, das dem Auftraggeber mitgeteilt wird – nach einem Widerspruch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses. Die aktuelle Fassung steht unter /avv.